Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 13.04 Fahrgeschwindigkeit
1.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

a) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen unter 230 cm10 km/h,
b) bei einem Wasserstand am Pegel Kalkofen ab 230 cm12 km/h.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug12 km/h.


2.
Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug oder ein Fahrgastschiff höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

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