Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 15.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
Bei Wasserständen von mehr als 500 cm am Elbpegel der Schleuse Parey wird der Schleusenbetrieb eingestellt.

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