Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 15.22 Regelungen über den Verkehr
- 1.
- Ein motorgetriebenes Kleinfahrzeug darf die Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) nur zusammen und hinter einem Fahrzeug der Berufsschifffahrt befahren, unabhängig von seiner Ausstattung mit Funk. Satz 1 gilt nicht für ein in § 1.24 genanntes Fahrzeug.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 Satz 1 kann von der Schleusenaufsicht der Schleuse Hohenwarthe das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) auch einem einzeln fahrenden Fahrzeug genehmigt werden.
- 3.
- Das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Fahrzeug ist verboten.
















