Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 15.22 Regelungen über den Verkehr
1.
Ein motorgetriebenes Kleinfahrzeug darf die Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) nur zusammen und hinter einem Fahrzeug der Berufsschifffahrt befahren, unabhängig von seiner Ausstattung mit Funk. Satz 1 gilt nicht für ein in § 1.24 genanntes Fahrzeug.
2.
Abweichend von Nummer 1 Satz 1 kann von der Schleusenaufsicht der Schleuse Hohenwarthe das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals (km 321,25 bis km 322,40) auch einem einzeln fahrenden Fahrzeug genehmigt werden.
3.
Das Befahren der Kanalbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis km 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Fahrzeug ist verboten.

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