Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 16.04 Fahrgeschwindigkeit
1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt in den Schleusenkanälen der Mittelweser und auf dem Verbindungskanal zur Leine für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils 
 a)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m10 km/h,
 b)einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m8 km/h.
2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb35 km/h.
3.Abweichend von Nummer 2 beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer für ein Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb 
 a)auf der Mittelweser in den Schleusenkanälen und auf dem Verbindungskanal zur Leine12 km/h,
 b)auf der Werra, Fulda, Aller, Leine, Ihme und dem Schnellen Graben sowie auf den nachfolgenden Flussstrecken der Weser 
  von km 0,00 bis km 1,40 (Stadtgebiet Hann. Münden), 
  von km 110,81 bis km 111,73 (Stadtgebiet Bodenwerder), 
  von km 130,40 bis km 135,65 (unterhalb des Ortes Ohr bis einschließlich Stadtgebiet Hameln), 
  von km 202,50 bis km 207,00 (Stadtgebiet Minden), 
  von km 362,00 bis UWe-km 1,38 (unterhalb der Schleuse Bremen bis Eisenbahnbrücke in Bremen), Mittelweser oberhalb und unterhalb der Wehre (Wehrarme) von den Abzweigungen bis zu den Einmündungen der zugehörigen Schleusenkanäle 
  
aa)
zu Berg
12 km/h,
  
bb)
zu Tal
18 km/h.
4.Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von den Nummern 2 und 3 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht beeinträchtigt werden.

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