Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 16.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe einer Brücke auf der Mittelweser und den dazugehörigen Schleusenkanälen in den Stauhaltungen Petershagen, Schlüsselburg, Landesbergen, Drakenburg, Dörverden, Langwedel und Hemelingen beträgt ab Minden – Südabstieg (We-km 204,47) bis zum Oberwasser der Schleuse Bremen-Hemeligen beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) an den Richtpegeln für die einzelnen Stauhaltungen 4,50 m.
















