Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 19.01 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf
1.
dem Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) von der Abzweigung aus der Trave, 71,00 m nordöstlich der Achse der Geniner Straßenbrücke (ELK-km 0,00) bis zur Einmündung in die Elbe bei Lauenburg (ELK-km 61,55/El-km 569,23) und
2.
der Kanaltrave von der Abzweigung des Elbe-Lübeck-Kanals bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Nebenarm Stadttrave von der Abzweigung aus der Kanaltrave bis zur Südkante der Wipperbrücke.

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