Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 19.04 Fahrgeschwindigkeit
1.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge, mit jeweils 
 a)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m10 km/h,
 b)einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,20 m und einer Breite von mehr als 8,30 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m und einer Breite von nicht mehr als 8,30 m8 km/h.
2.Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Kleinfahrzeug10 km/h.
3.Die Mindestgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt für ein Fahrzeug oder einen Verband, ausgenommen Kleinfahrzeuge,5 km/h.

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