Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 19.20 Segeln
Das Segeln ist verboten. Die zuständige Behörde kann auf der Kanaltrave im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

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