Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 20.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
Ein Trägerschiffsleichter darf nicht an die Spitze eines Schubverbandes gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet