Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 20.16 Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die Durchfahrtshöhe unter den Brücken beträgt beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke –
   
1.von der Saarmündung (km 0,00) bis zum Ende der ausgebauten Strecke (km 87,20)mindestens 5,25 m,
   
2.von der Luisenbrücke (km 87,23) bis zur Straßenbrücke Güdingen (km 93,26)mindestens 4,90 m.

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