Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 21.08 Wenden
Ein Fahrgastschiff, das auf derSpree-Oder-Wasserstraße im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Mühlendamm (km 17,80) wenden will, muss das geplante Wendemanöver der Funkstelle „Mühlendamm Schleuse“ über UKW-Sprechfunkkanal 20 vor Einfahrt in den Schleusenvorhafenbereich anzeigen.
















