Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 21.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
Ein Sportfahrzeug, von dem aus Sporttauchen betrieben wird, muss neben der nach dieser Verordnung allgemein vorgeschriebenen Bezeichnung die Bezeichnung nach § 8.12 führen.
















