Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 22.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
  
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee
und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
  
Potsdamer HavelJungfernsee
  
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
  
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  

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