Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 23.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mAbladetiefe
m1.1 Havel-Oder-Wasserstraße 1.1.1 km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder) a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 82,00 9,50 1,85 b) Verband 82,00 9,50 1,85 120,00 9,00 1,85 125,00 8,25 2,00 – bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.2 km 0,00 bis km 3,50 Verband 125,00 9,00 2,00 1.1.3 km 3,50 bis km 15,20 Verband 125,00 9,00 1,85 135,00 8,25 2,00 – ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.4 km 15,20 bis km 77,89 a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 82,00 9,50 1,85 b) Verband 126,00 9,00 1,85 126,00 8,25 2,00 – von km 15,20 bis km 28,60 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes, von km 28,60 bis km 77,89 verringern sich die zulässigen Abladetiefen, wenn der Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die Marke 829 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes – 1.1.5 km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg) a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) Verband 147,00 9,50 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden – 1.1.6 km 87,00 bis km 92,47 a) Fahrzeug 82,00 11,45 1,65 b) Verband 100,00 10,45 1,65 147,00 9,50 – sofern die Abladetiefe nicht bestimmt ist, richtet sich diese nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden – 1.1.7 km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten) a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) Verband 91,00 9,50 120,00 9,00 135,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden – 1.1.8 km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt) a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) Verband 91,00 9,50 120,00 9,00 135,00 8,25 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden; ein Verband mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohensaaten mehr als 115 cm beträgt – 1.1.9 km 123,50 bis km 134,96 a) Fahrzeug 82,00 9,50 b) Verband 156,00 9,50 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden – 1.1.10 Verbindungskanal Hohensaaten Ost a) Fahrzeug 82,00 11,45 100,00 10,45 b) Verband 82,00 11,45 100,00 10,45 147,00 9,50 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht – 1.1.11 Tegeler See a) Fahrzeug 82,00 9,00 2,00 b) Verband 91,00 9,00 2,00 – ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als 9,50 m darf fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – 1.1.12 Veltener Stichkanal a) Fahrzeug 82,00 9,50 1,90 b) Schubverband 82,00 9,50 1,90 91,00 8,25 2,00 1.1.13 Oranienburger Kanal km 21,01 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 28,77 (Kanalkreuz) Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 1,30 1.1.14 Oranienburger Havel 1.1.14.1 km 0,13 (Havel-Oder-Wasserstraße) bis km 2,81 Fahrzeug 20,00 5,10 1,40 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.14.2 km 0,13 bis km 1,83 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 1,40 1.1.15 Malzer Kanal (bei Malz) km 35,54 (Havel-Oder-Wasser straße) bis km 35,16 (Oberwasser Schleuse Malz) a) Fahrzeug 80,00 9,50 1,75 b) Verband 82,00 9,50 1,75 91,00 8,25 1,85 1.1.16 Finowkanal Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden – 1.1.17 Werbelliner Gewässer 1.1.17.1 km 2,73 bis km 20,00 Fahrzeug/Verband 25,00 5,10 – von km 3,38 bis km 10,48 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 25,00 m und nicht mehr als 32,50 m fahren, wenn es oder er mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist – soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.1.17.2 km 2,73 bis km 3,15 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 1.1.17.3 km 10,48 bis km 20,00 Fahrzeug/Verband 41,50 5,10 Die Abladetiefe richtet sich in Nummer 1.1.17 nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. 1.1.18 Wriezener Alte Oder Fahrzeug/Verband 67,00 8,25 1,75 1.1.19 Verbindungskanal Schwedter Querfahrt a) Fahrzeug 67,00 9,00 b) Verband 156,00 9,50 – die Abladetiefe richtet sich nach der Fahrrinnentiefe; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –. - 2.
- Die Abmessungen, Tauchtiefen, Fahrrinnentiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der genannten Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
















