Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 23.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von der Kennzeichnung nach den §§ 6.24 und 6.25 kann eine Brückendurchfahrt bei Nacht wie folgt gekennzeichnet sein:
- 1.
- an den Seiten der Durchfahrt:
grüne Lichter; - 2.
- über der Mitte der Durchfahrt:
gelbe Lichter,- a)
- bei Verkehr in Berg- und Talfahrt:
ein gelbes Licht, - b)
- bei Verkehr in nur einer Richtung:
zwei gelbe Lichter übereinander.
















