Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 23.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Auf dem Finowkanal beträgt die lichte Durchfahrtsbreite der Schleusenbrücke Schöpfurth (FiK-km 67,56) 5,10 m.
















