Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:
Binnenschifffahrtstraße Länge
mBreite
mAbladetiefe
m1.1 Malzer Kanal MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00) a) Fahrzeug 41,60 8,25 b) Verband 82,00 8,25 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. 1.2 Obere Havel-Wasserstraße 1.2.1 Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz) Fahrzeug/Verband 41,60 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.2 km 0,00 bis km 14,60 a) Fahrzeug 41,60 8,25 b) Verband 82,00 8,25 1.2.3 km 14,60 bis km 22,00 a) Fahrzeug 41,60 8,25 b) Verband 82,00 8,25 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren – 1.2.4 Wentow-Gewässer km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00 Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren – 1.2.5 Templiner Gewässer 1.2.5.1 km 0,00 bis km 22,00 Fahrzeug 27,00 4,70 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.2.5.2 km 0,00 bis km 9,50 Fahrzeug/Verband 41,60 4,70 1.2.5.3 km 9,50 bis km 22,00 Schubverband 41,60 4,70 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren – 1.2.6 Lychener Gewässer Fahrzeug/Verband 41,60 5,10 1.2.7 Quassower Havel Fahrzeug/Verband 41,60 4,60 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. 1.3 Müritz-Havel-Wasserstraße 1.3.1 km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße) Fahrzeug/Verband 41,60 5,10 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.3.2 Rheinsberger Gewässer Fahrzeug/Verband 41,60 5,10 1.3.3 Zechliner Gewässer a) Fahrzeug 41,60 5,10 b) Verband 41,60 4,60 1.3.4 Dollgowkanal a) Fahrzeug 41,60 5,10 b) Verband 41,60 4,60 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden. 1.4 Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck 1.4.1 km 0,00 (Elbe) bis km 180,00 Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,20 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.2 km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz) Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,40 1.4.3 Stör-Wasserstraße 1.4.3.1 km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,20 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist 1.4.3.2 km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln) Fahrzeug/Verband 41,60 5,20 1,40. - 2.
- Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.
















