Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 24.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Tauchtiefe und Abladetiefe
1.
Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen und Abladetiefen nicht überschreiten:

      
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Abladetiefe
m
1.1Malzer Kanal   
 MzK-km 43,95 (Einmündung in die Havel-Oder-Wasserstraße bei HOW-km 40,51) bis MzK-km 46,90 (Abzweig Langer Trödel, OHW-km 0,00)   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
      
 Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.2Obere Havel-Wasserstraße   
  
1.2.1Mzk-km 46,90 (Abzweig langer Trödel, OHW-km 0,00) bis OHW-km 94,41 (Nordostende Zierker See, Neustrelitz)   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.2.2km 0,00 bis km 14,60   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
     
1.2.3km 14,60 bis km 22,00   
 a)Fahrzeug41,608,25 
 b)Verband82,008,25 
     
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.4Wentow-Gewässer   
 km 0,00 (Obere Havel-Wasserstraße) bis km 11,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,20 
     
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
  
1.2.5Templiner Gewässer   
     
1.2.5.1km 0,00 bis km 22,00   
 Fahrzeug27,004,70 
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.2.5.2km 0,00 bis km 9,50   
 Fahrzeug/Verband41,604,70 
  
1.2.5.3km 9,50 bis km 22,00   
 Schubverband41,604,70 
      
 – ein Schubverband darf nur mit nicht mehr als einem geschobenen Fahrzeug verkehren –
     
1.2.6Lychener Gewässer   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
     
1.2.7Quassower Havel   
 Fahrzeug/Verband41,604,60 
     
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.3Müritz-Havel-Wasserstraße   
      
1.3.1km 0,00 (Einmündung in die Obere Havel-Wasserstraße) bis km 32,02 (Abzweigung aus der Müritz-Elde-Wasserstraße)   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.3.2Rheinsberger Gewässer   
 Fahrzeug/Verband41,605,10 
     
1.3.3Zechliner Gewässer   
 a)Fahrzeug41,605,10 
 b)Verband41,604,60 
      
1.3.4Dollgowkanal   
 a)Fahrzeug41,605,10 
 b)Verband41,604,60 
      
Die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als Tauchtiefe festgesetzt und bekannt gemacht. Diese Tauchtiefe darf nicht überschritten werden.
      
1.4Müritz-Elde-Wasserstraße mit Verbindungskanal Elde-Dreieck   
  
1.4.1km 0,00 (Elbe) bis km 180,00   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
      
1.4.2km 120,05 bis km 180,00 (Buchholz)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40
     
1.4.3Stör-Wasserstraße   
      
1.4.3.1km 0,00 (Müritz-Elde-Wasserstraße)
bis km 44,90 (bei Hohen Viecheln)
   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,20
      
 soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist   
     
1.4.3.2km 19,71 bis km 44,70 (bei Hohen Viecheln)   
 Fahrzeug/Verband41,605,201,40.
2.
Die Abmessungen, Tauchtiefen und Abladetiefen nach Nummer 1 gelten nicht auf den Stich- und Altkanälen, Nebenarmen und sonstigen Nebenwasserstraßen der Hauptwasserstraßen, soweit diese nicht gesondert aufgeführt sind.

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