Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 24.05 Bergfahrt
Als Bergfahrt gilt
  
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Malzer KanalLiebenwalde
  
Oberen Havel-WasserstraßeNeustrelitz
  
Wentow-GewässernKleiner Wentowsee
  
Templiner GewässernGleuensee/Zaarsee
  
Lychener GewässernLychen
  
Quassower HavelGroßer Labussee
  
Müritz-Havel-WasserstraßeMüritz
  
Rheinsberger GewässernKleiner Pälitzsee
  
Zechliner GewässernFlecken Zechlin
  
Müritz-Elde-WasserstraßeBuchholz
  
Stör-Wasserstraße mit ZiegelseeHohen Viecheln
  
übrigen in § 24.01 genannten Nebenstrecken 
sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.

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