Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
- 1.
- Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,92 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
- 2.
- Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
- 3.
- Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
- 4.
- Das Befahren des Ziegelsees von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.
















