Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 24.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
1.
Das Befahren des Bolter Kanals (Alte-Müritz-Havel-Wasserstraße) von km 0,06 bis km 1,92 ist verboten. Dies gilt nicht für ein Kleinfahrzeug mit einer Länge von nicht mehr als 10,00 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 0,60 m.
2.
Das Befahren des Wehrarmes Wesenberg ist zwischen der Mündung der Schwaanhavel und dem Wehr Wesenberg verboten.
3.
Das Befahren des Tornowfließes ist für ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb verboten.
4.
Das Befahren des Ziegelsees von der Einmündung des Stangengrabens in den Schweriner Innensee bis zur Abzweigung des Wickendorfer Kanals aus dem Schweriner Außensee ist verboten. Satz 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.

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