Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 25.03 Zusammenstellung der Verbände
- 1.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
- 2.
- In einen Schleppverband dürfen höchstens zwei Anhänge eingestellt werden. Dies gilt nicht für das Schleppen von Kleinfahrzeugen.
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von Nummer 2 Satz 1 Ausnahmen zulassen.
















