Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 25.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke,
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
- 1.
- Bei der Fahrt zu Tal müssen bei einem Wasserstand von mehr als
- a)
- 270 cm und nicht mehr als 300 cm am Unterpegel Bernburg ein unbeladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ein unbeladener Schubverband oder ein Fahrgastschiff,
- b)
- 300 cm am Unterpegel Bernburg ein beladenes Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder ein beladener Schubverband
- mit Landleinenführung in die Schleuse Bernburg gefahren werden.
- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Fahrzeug oder einen Schubverband, das oder der mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist.
















