Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 26.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
Abweichend von § 6.24 Nummer 2 Buchstabe a können zusätzlich zum Tafelzeichen A.10 zwei grüne Lichter gezeigt werden.

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