Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 27.03 Zusammenstellung der Verbände
In einen Schleppverband dürfen
- 1.
- von km 2,50 bis Demmin höchstens zwei Anhänge und
- 2.
- von Demmin bis zum Peenestrom höchstens drei Anhänge
eingestellt werden.
















