Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 28.03 Sorgfaltspflicht beim Bunkern
- 1.
- Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dass
- a)
- die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
- b)
- bei separater Befüllung der Tanks die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
- c)
- der Bunkervorgang überwacht und
- d)
- eine der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird.
- 2.
- Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs folgendes festgelegt haben:
- a)
- die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und einer Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,
- b)
- die zu bunkernde Menge je Tank und Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Tankentlüftungsprobleme,
- c)
- die Reihenfolge der Tankbefüllung und
- d)
- die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.
- 3.
- Der Schiffsführer des Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.
- 4.
- Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
















