Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3.11 Bezeichnung gekuppelter Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 15, 16)
(Anlage 3: Bild 15, 16)
- 1.
- Gekuppelte Fahrzeuge in Fahrt müssen bei Nacht führen:
- a)
- auf jedem Fahrzeug das Topplicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe a;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb kann dieses Topplicht jedoch
an einer geeigneten Stelle und nicht höher als das Topplicht des
Fahrzeugs oder der Fahrzeuge mit Maschinenantrieb durch das Licht
nach § 3.09 Nummer 3 ersetzt werden;

- b)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b; diese Lichter
müssen an der Außenseite der äußeren Fahrzeuge gesetzt werden, und
zwar möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1,00 m tiefer als das
niedrigste Topplicht; - c)
- auf jedem Fahrzeug ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für derartige Kleinfahrzeuge gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.
















