Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3.12 Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
(Anlage 3: Bild 17)
(Anlage 3: Bild 17)
- 1.
- Ein Fahrzeug unter Segel in Fahrt muss bei Nacht führen:
- a)
- die Seitenlichter nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe b, jedoch können
diese gewöhnliche Lichter sein; - b)
- ein Hecklicht nach § 3.08 Nummer 1 Buchstabe c.

- 2.
- Nummer 1 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug; für ein Kleinfahrzeug unter Segel in Fahrt gilt § 3.13 Nummer 4 und 6.
















