Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3.18 Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge in Fahrt
(Anlage 3: Bild 38)
(Anlage 3: Bild 38)
- 1.
- Ein manövrierunfähiges Fahrzeug in Fahrt muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
- a)
- bei Nacht:
ein rotes Licht zeigen, das im unteren Halbkreis geschwenkt wird; 
- b)
- bei Tag:
eine rote Flagge zeigen, die im unteren Halbkreis geschwenkt
wird.
- Anstelle der Bezeichnung nach Satz 1 kann das vorgeschriebene Schallzeichen gegeben werden oder beides zugleich.
- 2.
- Die Flagge nach Nummer 1 Buchstabe b kann durch eine Tafel gleicher Farbe ersetzt werden.
















