Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3.27 Bezeichnung der Fahrzeuge der Überwachungsbehörden
(Anlage 3: Bild 56)
(Anlage 3: Bild 56)
Ein Fahrzeug der Überwachungsbehörden nach § 1.20 kann bei Nacht und bei Tag ein blaues Funkellicht zeigen, um sich kenntlich zu machen. Dies gilt auch für ein Feuerlöschboot oder für ein Wasserrettungsfahrzeug nach § 1.24 Nummer 2 im Rettungseinsatz sowie für ein Zollboot, ein Fahrzeug der Bundespolizei oder ein Fahrzeug des Bundeskriminalamtes.
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