Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 3.30 Notzeichen
(Anlage 3: Bild 59)
(Anlage 3: Bild 59)
- 1.
- Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe durch Sichtzeichen herbeirufen will, kann zeigen:
- a)
- bei Nacht:
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird; 
- b)
- bei Tag:
eine rote Flagge, die im Kreis geschwenkt wird, oder einen sonstigen
geeigneten Gegenstand, der im Kreis geschwenkt wird.
- 2.
- Die Sichtzeichen nach Nummer 1 ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen nach § 4.04.
















