Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in
die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.
















