Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten
bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
(Anlage 3: Bild 50a, 50b, 52)
Es ist verboten, an einem der in § 3.25 genannten Fahrzeuge an der Seite vorbeizufahren, an dem es
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oder
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zeigt.





















