Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 8.05 Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes
Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden:
1.
längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist;
2.
auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.

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