Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 8.13 Verbot des Kitesurfens
1.
Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.
2.
Auf Wasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Ost kann die Wasser- und Schifffahrtsdirektion das Kitesurfen ganz
oder teilweise erlauben, soweit die übrige Schifffahrt nicht beein-
trächtigt wird. Die im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Ost für das Kitesurfen freigegebenen Strecken werden durch das
nachstehende Tafelzeichen E.24 gekennzeichnet:

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