Gesetz - BinSchStrO
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
§ 8.13 Verbot des Kitesurfens
- 1.
- Jede Betätigung, bei der eine Person, von einem Drachen oder Fallschirm gezogen, auf einem Surfboard, auf Wasserskiern oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitet (Kitesurfen), ist verboten.
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