Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
Anlage N Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten
Anlage N, Teil I
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -


A.
Anforderungen an Inland AIS Geräte
Inland AIS Geräte müssen die Anforderungen des im Beschluss 2007-I-15 enthaltenen Test Standards einhalten. Die Einhaltung wird durch eine Typgenehmigungsprüfung einer zuständigen Behörde nachgewiesen.
B.
Einbau und Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten an Bord
Beim Einbau von Inland AIS Geräten an Bord sind folgende Bedingungen einzuhalten:
1.
Der Einbau der Inland AIS Geräte darf nur durch eine Fachfirma erfolgen, die von der zuständigen Behörde anerkannt ist.
2.
Das Inland AIS Gerät muss im Steuerhaus oder an einer anderen gut zugänglichen Stelle eingebaut sein.
3.
Es muss optisch erkennbar sein, ob das Gerät in Betrieb ist. Das Gerät muss über einen ausfallsicheren Stromkreis mit eigener Absicherung ständig mit elektrischer Energie versorgt werden und direkt an diese Versorgung angeschlossen sein.
4.
Die Antennen der Inland AIS Geräte sind so zu installieren und an die Geräte anzuschließen, dass diese unter allen normalen Betriebsbedingungen sicher funktionieren. Andere Geräte dürfen nur dann angeschlossen werden, wenn die Schnittstellen beider Geräte kompatibel sind.
5.
Vor der ersten Inbetriebnahme nach dem Einbau, bei Erneuerungen respektive Verlängerungen des Schiffsattests (ausgenommen nach § 2.09 Nr. 2 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung) sowie nach jedem Umbau am Schiff, der die Betriebsverhältnisse dieser Geräte beeinträchtigen könnte, muss von der zuständigen Behörde oder von einer anerkannten Fachfirma eine Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt werden.
6.
Die anerkannte Fachfirma, die die Einbau- und Funktionsprüfung durchgeführt hat, stellt über die besonderen Merkmale und die ordnungsgemäße Funktion des Inland AIS Geräts eine Bescheinigung gemäß Anlage N Teil II aus.
7.
Die Bescheinigung ist ständig an Bord mitzuführen.
8.
Eine Bedienungsanleitung ist zum Verbleib an Bord auszuhändigen. Dies ist in der Bescheinigung über den Einbau zu vermerken.
C.
Unterrichtung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
Die Rheinuferstaaten und Belgien teilen der Zentralkommission unverzüglich
a)
jede Benennung einer zuständigen Behörde,
b)
jede Erteilung oder Entziehung einer Typgenehmigung für Inland AIS Geräte,
c)
jede Anerkennung einer Fachfirma für den Einbau von Inland AIS Geräten oder Entziehung einer derartigen Anerkennung
mit.


Anlage N, Teil II
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
(Muster)


Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten


Art/Name des Schiffes:
Einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliche Schiffsnummer:
 
Schiffseigner
 
Name:
Anschrift:
Telefon:


Inland AIS Gerät

TypHerstellerZulassungsnummerSeriennummer
    


Hiermit wird bescheinigt, dass das Inland AIS Geräte dieses Fahrzeugs den Vorschriften der Anlage N, Teil I, Rheinschiffsuntersuchungsordnung, Anforderungen an Inland AIS Geräte und Vorschriften betreffend den Einbau und die Funktionsprüfung von Inland AIS Geräten, entspricht und dass eine Bedienungsanleitung zum Verbleib auf dem Fahrzeug ausgehändigt wurde.


Anerkannte Fachfirma


Name:
Anschrift:
Telefon:
Stempel
OrtDatum
Unterschrift
  


Zuständige Behörde für die Anerkennung der Fachfirma
 
Name:
Anschrift:
Telefon:


Anlage N, Teil III
- gilt nur für Fahrzeuge mit Schiffsattest -
(Muster)


1. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung für die Zulassung
von Inland AIS Geräten zuständigen Behörden


LandNameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
Belgien    
Deutschland    
Frankreich    
Niederlande    
Schweiz    
Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.


2. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung zugelassenen Inland AIS Geräte


lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der Zulassungzuständige BehördeZulassungs­Nr.
       


3. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung aufgrund gleichwertiger Typgenehmigungen zugelassenen Inland AIS Geräte


lfd. Nr.TypHerstellerInhaber der TypgenehmigungTag der Zulassungzuständige BehördeZulassungs­Nr.
       


4. Verzeichnis der nach der Rheinschiffsuntersuchung für den Einbau oder Austausch von Inland AIS Geräten anerkannten Fachfirmen


Belgien
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
     
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.


Deutschland
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
     
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.


Frankreich
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
     
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.


Niederlande
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
     
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.


Schweiz
lfd. Nr.NameAdresseTelefonnummerE-Mail-Adresse
     
Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Land keine Anerkennung ausgesprochen.

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