Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.02 Geltungsbereich
- 1.
- Dieser Anhang gilt
- a)
- für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
- b)
- für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
- 2.
- Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
- a)
- Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
- b)
- Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADNR verfügen;
- c)
- Fahrgastschiffe
- d)
- schwimmenden Geräte.
- 3.
- Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.
















