Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.02 Geltungsbereich
1.
Dieser Anhang gilt
a)
für Schiffe mit einer Länge von 20 m oder mehr;
b)
für Schiffe, deren Produkt aus L x B x T ein Volumen von 100 m3 oder mehr ergibt.
2.
Darüber hinaus gilt diese Verordnung für alle
a)
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, Schiffe nach Nummer 1 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
b)
Schiffe, die über ein Zulassungszeugnis nach ADNR verfügen;
c)
Fahrgastschiffe
d)
schwimmenden Geräte.
3.
Dieser Anhang gilt nicht für Fähren im Sinne der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung.

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