Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.04 Kanalpenichen im Verkehr zwischen Basel und den Schleusen Iffezheim
Bei Kanalpenichen, die den Rhein nur zwischen Basel (Mittlere Rheinbrücke) und den Schleusen lffezheim (einschließlich des unteren Vorhafens) befahren, genügt anstelle des Schiffsattestes ein von einer Untersuchungskommission eines Rheinuferstaates oder Belgiens erteiltes Zeugnis, das die Tauglichkeit für die Fahrt auf dieser Strecke bestätigt. In diesem Fall müssen Kanalpenichen Kapitel 19 entsprechen.

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