Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 1.07 Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen und die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden
1.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung dieser Verordnung kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die Untersuchungskommissionen beschließen.
Diese Dienstanweisungen werden den Untersuchungskommissionen zur Kenntnis gebracht.
2.
Zur Erleichterung und Vereinheitlichung der Anwendung des Kapitels 23 kann die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Dienstanweisungen für die nach diesem Kapitel zuständigen Behörden beschließen.
Diese Dienstanweisungen werden diesen zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht.
3.
Die Untersuchungskommissionen und die nach Kapitel 23 zuständigen Behörden sind an diese Dienstanweisungen gebunden.

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