Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 10.03a Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen
- 1.
- Für den Schutz von Wohnungen, Steuerhäusern und Fahrgasträumen dürfen nur geeignete selbsttätige Druckwassersprühanlagen als fest installierte Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.
- 2.
- Die Anlagen dürfen nur von Fachfirmen ein- oder umgebaut sein.
- 3.
- Die Anlagen müssen aus Stahl oder gleichwertigen nicht brennbaren Materialien gebaut sein.
- 4.
- Die Anlagen müssen über die Fläche des größten zu schützenden Raumes mindestens ein Wasservolumen von 5 l/m2 in der Minute versprühen können.
- 5.
- Anlagen, die geringere Wassermengen versprühen, müssen über eine Typgenehmigung auf Grund der IMO-Resolution A 800 (19) oder eines anderen, von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt anerkannten Standards verfügen. Die Typgenehmigung erfolgt durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft oder eine akkreditierte Prüfinstitution. Die akkreditierte Prüfinstitution muss der Europäischen Norm über die allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (EN ISO/IEC 17025 : 2000) genügen.
- 6.
- Die Anlagen sind
- a)
- vor Inbetriebnahme;
- b)
- vor Wiederinbetriebnahme nach Auslösung;
- c)
- nach Änderung oder Instandsetzung;
- d)
- regelmäßig mindestens alle zwei Jahre
- 7.
- Bei der Prüfung nach Nummer 6 hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Anlagen den Anforderungen dieses Paragraphen entsprechen.
Die Prüfung hat mindestens zu umfassen:- a)
- äußere Inspektion der gesamten Anlage;
- b)
- Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Sicherheitsanlagen und der Düsen;
- c)
- Kontrolle des Druckbehälter-Pumpen-Systems.
- 8.
- Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.
- 9.
- Die Anzahl der vorhandenen Anlagen ist im Schiffsattest zu vermerken.
















