Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 12.04 Küchen
- 1.
- Küchen können mit Aufenthaltsräumen kombiniert sein.
- 2.
- Küchen müssen ausgerüstet sein mit:
- a)
- Kochgerät;
- b)
- Spülbecken mit Abfluss;
- c)
- Installation für die Versorgung mit Trinkwasser;
- d)
- Kühlschrank;
- e)
- genügend Abstell-, Arbeits- und Vorratsraum.
- 3.
- Essbereiche in Wohnküchen müssen für die Zahl der Besatzungsmitglieder, die sie gewöhnlich gleichzeitig benutzen, ausreichen. Die Sitzplatzbreite darf nicht weniger als 0,60 m betragen.
















