Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 13.06 Luftheizgeräte
Luftheizgeräte, bei denen die Heizluft unter Druck um eine Brennkammer zu einem Verteilersystem oder Raum geführt wird, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
- a)
- Wird der Brennstoff unter Druck zerstäubt, muss die Zufuhr der Verbrennungsluft durch ein Gebläse erfolgen.
- b)
- Bevor der Brenner gezündet werden kann, muss die Brennkammer gut gelüftet sein. Dies kann auch durch Nachlauf des Verbrennungsluftgebläses erfolgen.
- c)
- Die Brennstoffzufuhr muss automatisch geschlossen werden, wenn
- aa)
- das Feuer erlischt;
- bb)
- keine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr vorhanden ist;
- cc)
- die geheizte Luft eine vorher eingestellte Temperatur überschreitet oder
- dd)
- die Stromversorgung der Sicherheitseinrichtungen ausfällt.
- d)
- Gebläse für Verbrennungs- und Heizluft müssen außerhalb des Raumes, in dem das Heizgerät aufgestellt ist, abgeschaltet werden können.
- e)
- Wird die Heizluft von außen angesaugt, müssen die Ansaugöffnungen möglichst hoch über Deck liegen. Deren Ausführung muss sprühwasser- und wetterdicht sein.
- f)
- Heizluftleitungen müssen aus Metall gefertigt sein.
- g)
- Austrittsöffnungen der Heizluft dürfen nicht völlig geschlossen werden können.
- h)
- Der bei einer Leckage austretende Brennstoff darf sich nicht bis in die Heizluftleitungen ausbreiten können.
- i)
- Luftheizgeräte dürfen ihre Heizluft nicht aus einem Maschinenraum ansaugen können.