Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 14.15 Bescheinigung
- 1.
- Die Übereinstimmung jeder Flüssiggasanlage mit diesem Kapitel ist im Schiffsattest zu bescheinigen.
- 2.
- Diese Bescheinigung wird im Anschluss an die Abnahme nach § 14.13 von der Untersuchungskommission ausgestellt.
- 3.
- Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens drei Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue Abnahme nach § 14.13 vorausgehen.
Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei Monate verlängern, ohne dass eine Abnahme nach § 14.13 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im Schiffsattest einzutragen.
















