Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15.01 Allgemeine Bestimmungen
1.
Folgende Bestimmungen gelten nicht:
a)
§ 3.02 Nr. 1 Buchstabe b;
b)
§§ 4.01 bis 4.03;
c)
§ 8.08 Nr. 2 Satz 2 Nr. 7;
d)
§ 9.14 Nr. 3 Satz 2 bei Nennspannungen über 50V.
2.
Folgende Einrichtungen sind auf Fahrgastschiffen verboten:
a)
mit Flüssiggas und flüssigem Brennstoff betriebene Lampen nach § 12.07 Nr. 3 Satz 2;
b)
mit Dochtbrennern ausgerüstete Einrichtungen nach § 13.02 Nr. 2 und 3;
c)
Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern nach § 13.04;
d)
Heizgeräte und beheizte Kessel nach § 13.07;
e)
Flüssiggasanlagen nach Kapitel 14.
3.
Schiffe ohne eigenen Antrieb dürfen zur Beförderung von Fahrgästen nicht zugelassen werden.
4.
Auf Fahrgastschiffen müssen Bereiche für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität vorhanden sein, die den in diesem Kapitel genannten Bestimmungen entsprechen. Falls die Anwendung der in diesem Kapitel genannten Bestimmungen, die der Berücksichtigung der besonderen Sicherheitsbedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität dienen, praktisch schwer ausführbar ist oder unzumutbar hohe Kosten verursacht, kann die Untersuchungskommission aufgrund von Empfehlungen der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Abweichungen von diesen Vorschriften gestatten. Diese Abweichungen sind in das Schiffsattest einzutragen.

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