Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15.04 Sicherheitsabstand und Freibord
1.
Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b)
aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
Bei Schiffen ohne Schottendeck muss der Sicherheitsabstand mindestens 0,50 m betragen.
2.
Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
a)
aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
b)
dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
Der Freibord muss jedoch mindestens 0,30 m betragen.
3.
Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.
4.
Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.

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