Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 15.04 Sicherheitsabstand und Freibord
- 1.
- Der Sicherheitsabstand muss mindestens der Summe entsprechen:
- a)
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die zulässige Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
- b)
- aus dem Restsicherheitsabstand nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe g.
- 2.
- Der Freibord muss mindestens der Summe entsprechen:
- a)
- aus der zusätzlichen seitlichen Eintauchung, die sich, gemessen an der Außenhaut, durch die Krängung nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe e ergibt, und
- b)
- dem Restfreibord nach § 15.03 Nr. 3 Buchstabe f.
- 3.
- Die Ebene der größten Einsenkung ist so festzusetzen, dass der Sicherheitsabstand nach Nummer 1, der Freibord nach Nummer 2 und die §§ 15.02 und 15.03 eingehalten werden.
- 4.
- Die Untersuchungskommission kann aus Sicherheitsgründen einen größeren Sicherheitsabstand oder einen größeren Freibord festsetzen.
















