Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 16.02 Zum Geschobenwerden geeignete Fahrzeuge
1.
Für Schubleichter ohne Steuereinrichtung, Wohnung, Maschinen- oder Kesselräume gelten nicht:
a)
Kapitel 5 bis 7, 12;
b)
§ 8.08, Nr. 2 bis 8, § 10.02, § 10.05 Nr. 1.
Sind Steuereinrichtungen, Wohnungen, Maschinen- oder Kesselräume vorhanden, sind die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung anzuwenden.
2.
Für Trägerschiffsleichter mit L von nicht mehr als 40 m gilt außerdem:
a)
Wasserdichte Querschotte nach § 3.03 Nr. 1 können entfallen, wenn die Stirnseite mindestens die 2,5-fache Belastung aufnehmen kann wie das Kollisionsschott eines Binnenschiffes mit entsprechendem Tiefgang, das nach den Vorschriften einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft gebaut ist.
b)
Abweichend von § 8.08 Nr. 1 müssen schwer zugängliche Doppelbodenzellen nur dann lenzbar sein, wenn ihr Rauminhalt 5 % der Wasserverdrängung des Trägerschiffsleichters bei größter zulässiger Einsenkung übersteigt.
3.
Fahrzeuge, die geschoben werden sollen, müssen mit Kupplungseinrichtungen versehen sein, die eine sichere Verbindung mit anderen Fahrzeugen gewährleisten.

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