Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 16.07 Eintragungen in das Schiffsattest
- 1.
- Soll ein Fahrzeug einen Verband fortbewegen oder in ihm fortbewegt werden, muss im Schiffsattest vermerkt sein, dass es aufgrund der Anforderungen nach den §§ 16.01 bis 16.06 dafür geeignet ist.
- 2.
- In das Schiffsattest des fortbewegenden Fahrzeuges sind einzutragen:
- a)
- zugelassene Verbände und Formationen;
- b)
- Art der Kupplungen;
- c)
- größte ermittelte Kupplungskräfte und
- d)
- gegebenenfalls Mindestbruchkraft der Kupplungsseile der Längsverbindungen sowie Anzahl der Seilführungen.
















