Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 17.01 Allgemeine Bestimmungen
Für schwimmende Geräte gelten für Bau und Ausrüstung die Kapitel 3, 7 bis 14 und 16. Für schwimmende Geräte mit Fahrantrieb gelten zusätzlich die Kapitel 5 und 6. Antriebe, die nur kleine Ortsveränderungen erlauben, gelten nicht als Fahrantriebe.