Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 17.10 Schwimmende Geräte ohne Stabilitätsnachweis
- 1.
- Auf die Anwendung der §§ 17.04 bis 17.08 kann verzichtet werden bei schwimmenden Geräten,
- a)
- durch deren Arbeitseinrichtung keinerlei Veränderung der Krängung oder des Trimms hervorgerufen werden kann und
- b)
- bei denen eine Verlagerung des Gewichtsschwerpunktes weitestgehend auszuschließen ist.
- 2.
- Jedoch müssen
- a)
- bei größter Zuladung der Sicherheitsabstand 300 mm und der Freibord 150 mm betragen;
- b)
- der Sicherheitsabstand für nicht sprühwasser- und wetterdicht verschließbare Öffnungen 500 mm betragen.