Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2.05 Vorläufiges Schiffsattest
- 1.
- Die Untersuchungskommission kann ein vorläufiges Schiffsattest erteilen für
- a)
- Fahrzeuge, die zwecks Ausstellung eines Schiffsattestes zu einer Untersuchungskommission ihrer Wahl fahren wollen;
- b)
- Fahrzeuge, die wegen eines der in den §§ 2.07, 2.13 Nr. 1 oder § 2.14 genannten Fälle ihr Schiffsattest vorübergehend nicht besitzen;
- c)
- Fahrzeuge, wenn nach der Untersuchung das Schiffsattest noch in Bearbeitung ist;
- d)
- Fahrzeuge, wenn nicht alle Voraussetzungen für die Ausstellung eines Schiffsattestes nach Anlage B oder G erfüllt sind;
- e)
- Fahrzeuge, deren Zustand infolge eines Schadens nicht mehr mit dem Schiffsattest übereinstimmt;
- f)
- schwimmende Anlagen und Schwimmkörper, sofern die für die Anwendung des § 1.21 Nr. 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung zuständige Behörde die Erlaubnis für die Durchführung des Sondertransports von dem Vorliegen eines solchen Attestes abhängig macht;
- g)
- Fahrzeuge, für die die Untersuchungskommission eine Gleichwertigkeit nach § 2.19 Nr. 2 für die Fälle zulässt, dass die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt noch keine Empfehlung ausgesprochen hat.
- 2.
- Das vorläufige Schiffsattest wird entsprechend Anlage D erteilt, wenn die Fahrtauglichkeit des Fahrzeuges, der schwimmenden Anlage oder des Schwimmkörpers hinreichend gewährleistet erscheint.
Es enthält die von der Untersuchungskommission für erforderlich gehaltenen Auflagen und ist gültig
- a)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben a, d bis f für eine einmalige festgelegte Fahrt innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, längstens innerhalb eines Monats;
- b)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstaben b und c für einen angemessenen Zeitraum;
- c)
- in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe g für sechs Monate. Es darf nur mit Zustimmung der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt verlängert werden.
















