Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 2.12 Bescheinigung oder Prüfung einer Klassifikationsgesellschaft oder einer anderen Stelle
- 1.
- Die Untersuchungskommission kann bei einem Fahrzeug ganz oder teilweise davon absehen zu prüfen, ob die Bestimmungen des Teils II und des Anhang XI § 2.09 erfüllt sind, wenn aus einer gültigen Bescheinigung einer von allen Rheinuferstaaten und Belgien anerkannten Klassifikationsgesellschaft ersichtlich ist, dass das Fahrzeug diesen Bestimmungen ganz oder teilweise entspricht.
- 2.
- Eine Bescheinigung einer Klassifikationsgesellschaft oder - soweit nach dieser Verordnung für bestimmte Ausrüstungsbereiche vorgesehen - einer anderen Stelle darf von der zuständigen Behörde nur dann anerkannt werden, wenn die Klassifikationsgesellschaft oder die andere Stelle bestätigt, dass sie die Bestimmungen der Dienstanweisungen nach § 1.07 eingehalten hat.