Gesetz - BinSchUO2008Anh II
Technische Mindestvorschriften für Schiffe auf dem Rhein und auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 und 4 für Fahrzeuge, die ein Schiffsattest beantragen
(Anhang II zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung)
§ 21.01 Allgemeines
Für Sportfahrzeuge gelten für Bau, Ausrüstung und Besatzung nur die §§ 21.02 und 21.03.

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